Rechnung erklärt

Die Jahresabrechnung Ihres Strom- oder Gastarifs ist ein mehrseitiges Dokument, das Sie jedes Jahr von uns erhalten. Sie haben Fragen zu Ihrer Rechnung? Hier erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie sich unsere Rechnung aufbaut.
Wussten Sie schon? Mit dem swa Onlineservice „Mein Konto“ haben Sie jederzeit Ihre Daten und Rechnung im Blick. Sie können uns bequem von zu Hause aus Ihren Zählerstand mitteilen und Ihre persönlichen Daten ändern. Registrieren Sie sich unter swa.to/meinkonto und profitieren Sie zusätzlich: wenn Sie von Papierrechnung auf Onlinerechnung umstellen, erhalten Sie auf Ihre nächste Rechnung einen 10,- Euro Bonus.

Die Bundesregierung hatte im Dezember 2022 beschlossen, Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten mit Hilfe eines mehrstufigen Maßnahmenpakets zu entlasten. Die Umsetzung der Dezembersoforthilfe und der Preisbremsen in unseren Systemen führt momentan zu Verzögerungen in der Abrechnung. Wir entschuldigen uns aufrichtig für die Verspätung. 

Die Höhe Ihres monatlichen Abschlags basiert auf dem prognostizierten Jahresverbrauch Ihrer letzten Abrechnung.  Ist die Abrechnung z. B. im Juni 2022 erstellt worden, entstanden die Abschläge auf Basis der damals gültigen Preise und Ihres damals errechneten Jahresverbrauchs.

Für die Berechnung der Dezember-Soforthilfe wurden jedoch die im Dezember geltenden Arbeits- und Grundpreise und die Verbrauchsprognose von September herangezogen. Daher kann es also sein, dass die Soforthilfe in der Höhe anders ausfällt als der monatliche Abschlag im Dezember.

Wichtig für Sie: Die Dezember-Soforthilfe wird auf Ihrer Jahresrechnung eindeutig ausgewiesen und verrechnet. Diesen Betrag finden Sie auf der ersten Seite Ihrer Rechnung. 

Ja. Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 den Abschlag für Sie übernommen, um Sie schnell und effektiv von den gestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Dieser Betrag war allerdings nur eine vorläufige Entlastung. Die tatsächliche Entlastung haben wir für Sie auf der ersten Seite Ihrer Rechnung ausgewiesen.

Durch die Verzögerung in der Rechnungsstellung ist der Zeitraum für die zu leistenden Abschlagszahlungen, verkürzt. Um Sie vor hohen Nachzahlungen zu schützen, haben wir die fehlenden Abschläge (Januar, Februar) auf die restlichen Abschläge umgelegt.

Nein, die Preisbremsen sind bei dieser Abrechnungsphase noch nicht mit berechnet. Wir arbeiten unter Hochdruck die Preisbremsen in unseren Systemen umzusetzen. Wir informieren Sie zu einem späteren Zeitpunkt über Ihren neuen Abschlagsplan, der dann die Entlastung durch die Preisbremsen enthält. 

Wenn Sie Ihre Rechnung lieber online erhalten möchten anstatt per Post, können Sie dies ganz einfach über unser Kundenportal "Mein Konto" tun. Registrieren Sie sich dazu mit Ihrem Ihrer Kunden- und Vertragskontonummer. Diese Nummern finden Sie rechts oben auf Ihrem letzten Anschreiben.

Nach erfolgreicher Anmeldung können Sie auf Online-Rechnung umstellen. So sparen Sie bares Geld: Wenn Sie von Papierrechnung auf Onlinerechnung umstellen, erhalten Sie auf Ihre nächste Rechnung einen 10,- Euro Bonus.

In „Mein Konto“ können Sie außerdem

  • jederzeit alle Rechnungen und Mitteilungen finden
  • rund um die Uhr Ihre Verträge einsehen
  • Ihre Zählerstände online eintragen
  • Ihre Abschlagssumme anpassen
  • Papier sparen und die Umwelt schonen

Wenn Sie aktiv an uns überweisen, gibt es einige Dinge zu beachten, damit wir Ihre Überweisung korrekt zuordnen können.

  • Bitte geben Sie bei Überweisungen immer Ihre Vertragskontonummer im Verwendungszweck an. Diese finden Sie auf dem Anschreiben rechts oben.
  • Bitte nutzen Sie die richtige IBAN. Denn für eine fällige Energie-Rechnung gilt eine andere IBAN als für eine Wasser-Rechnung. Die richtige IBAN finden Sie in der Fußzeile Ihrer Rechnung.

          Energie-Rechnung
          IBAN: DE33 7205 0000 0810 0127 40
          BIC: AUGSDE77XXX
          Kreditinstitut: Stadtsparkasse Augsburg

          Trinkwasser-Rechnung
          IBAN: DE61 7205 0000 0000 0468 13
          BIC: AUGSDE77XXX
          Kreditinstitut: Stadtsparkasse Augsburg

  • Bitte überweisen Sie den korrekten Betrag (auf den Cent genau) sowohl bei Rechnungen als auch bei Abschlagszahlungen. Rundungen müssen händisch nachgearbeitet werden und können zu Fehlern führen.
  • Wenn Sie umgezogen sind oder einen neuen Vertrag mit uns geschlossen haben, kann es sein, dass sich Ihre Vertragskontonummer geändert hat – bitte prüfen Sie daher auch Ihre Daueraufträge nach einem Umzug
  • Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, kann es sein, dass der Betrag nicht mehr aktuell ist. Bitte prüfen Sie nach jeder Abschlagsanpassung den Betrag Ihres Dauerauftrags.
  • Um Mahnkosten und Fehlbuchungen zu vermeiden, bieten wir Ihnen auch die Zahlungsart „Automatischer Bankeinzug“ an. Hierzu benötigen wir von Ihnen ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat. Dieses können Sie schnell und bequem über unser Kundenportal "Mein Konto" erteilen. Registrieren Sie sich dazu mit Ihrem Ihrer Kunden- und Vertragskontonummer. Diese Nummern finden Sie rechts oben auf Ihrem letzten Anschreiben. In der Kachel „Bankdaten“ können Sie uns anschließend Ihr SEPA erteilen. 

Sie möchten nicht jeden Monat an die Überweisung Ihrer Abschläge denken müssen? Mit einem SEPA-Lastschriftmandat erlauben Sie uns, den offenen Betrag zu den angemeldeten Daten von Ihrem Konto einzuziehen. So vermeiden Sie Mahnungsgebühren oder Fehlbuchungen.

Ihre Zahlungsweise oder Bankverbindungen können Sie über das Onlineportal „Mein Konto“ einfach und sicher verwalten und mit nur wenigen Klicks ändern. Registrieren Sie sich dazu mit Ihrem Ihrer Kunden- und Vertragskontonummer. Diese Nummern finden Sie rechts oben auf Ihrem letzten Anschreiben.

Gaspreisbremse & weitere staatliche Entlastungen

Die im Video gezeigten Preise für Strom & Gas sind nur beispielhaft und entsprechen nicht den aktuellen Preisen der swa.  Video: ASEW

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Die im Video gezeigten Preise für Strom & Gas sind nur beispielhaft und entsprechen nicht den aktuellen Preisen der swa. Video: ASEW

Kurz gesagt: Ab dem 1. März 2023 wird, rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar, der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde für bis zu 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt werden.

Das steckt dahinter: Die Gaspreisebremse (auch Gaspreisdeckel) ist eine weitere Entlastung durch die Bundesregierung. Die Gaspreisbremse soll voraussichtlich ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 gelten und den Gaspreis für private Verbraucher*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) deckeln. Dieser Preis gilt für 80 Prozent der Verbrauchsmenge (kWh-Kontingent) des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für Gas. Achtung: Bei Strom gelten andere Regelungen. Für Gas, das darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Preis. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin!

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es wegen des hohen Anfrageaufkommens in unseren Kundencentern derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Weitere Informationen  zum Wärmepreisdeckel für Fernwärmekund*innen

Weitere Infos finden Sie auch auf der Website der Bundesregierung (externer Link).

Private Haushalte und kleinere Gewerbekund*innen (Verbrauch kleiner als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr) zahlen ab dem 1. März 2023 für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird: 

  • Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) 

In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten. Für Großverbraucher (Verbrauch größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden) gelten andere Regelungen. Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten für Großkunden.

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) (externer Link) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfiel zunächst der Dezember-Abschlag komplett. Davon profitierten kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die bei Gas nach einem Standardlastprofil (SLP) abgerechnet werden oder die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundenes Gas oder Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe. Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Sie werden bei Gas mit registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet und verbrauchen mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

Die Berechnung der Entlastung bei Gas erfolgt für Privatkund*innen zumeist auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 und damit von Mengen aus 2021 bis September 2022. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch. Bei Wärme und Gas spielt die Witterung eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Energiepreis und dem Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen. Die Entlastungsbeträge von Januar und Februar werden Ihnen mit dem Märzabschlag gutgeschrieben. Ab April wird Ihr Abschlag dann um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt.

Rechenbeispiel für Gas:

Eine vierköpfige Familie, die auf 100 Quadratmetern wohnt, verbraucht im Jahr durchschnittlich etwa 15.000 kWh – das entspricht 1.250 kWh im Monat. Vor Beginn der Gaspreiskrise lagen die Kosten für eine Kilowattstunde Gas bei knapp 6 Cent. Daraus ergaben sich monatliche Gaskosten von 75 Euro.

Rechnung mit dem Gaspreis vor der Krise: 15.000 kWh/12 Monate x 0,06 €/kWh = 75 €/Monat

Mittlerweile bezahlen Verbraucher*innen etwa 22 Cent pro Kilowattstunde Gas. Zwischenzeitlich betrug der durchschnittliche Gaspreis sogar mehr als 40 Cent pro Kilowattstunde. Für unsere Beispielrechnung gehen wir von Gaskosten in Höhe von 22 Cent pro Kilowattstunde aus.

Rechnung mit einem Gaspreis von 22 Cent pro kWh: 1.250 kWh x 0,22 €/kWh = 275 €/Monat

Ohne die Gaspreisbremse betrügen die monatlichen Gaskosten so 275 Euro. Die Mehrkosten für den Familienhaushalt lägen bei 200 Euro pro Monat.

Durch die Gaspreisbremse müssen Endkund*innen nur für den Anteil ihres Verbrauchs die vollen 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen, der über 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgeht. Für den Rest (also die 80 Prozent) fällt der gedeckelte Preis von 12 Cent an. Zur Vereinfachung gehen wir davon aus, dass der Gasverbrauch der Familie der September-Prognose entspricht. Die monatlichen Gaskosten betragen in diesem Fall 175 Euro.

Rechnung mit Gaspreisbremse: 1.250 kWh x 0,8 x 0,12 €/kWh + 1.250 kWh x 0,2 x 0,22 €/kWh = 175 €/Monat

Durch die Gaspreisbremse spart die Familie in dieser beispielhaften Rechnungen 100 Euro pro Monat. Der Grundpreis findet bei den Beispielrechnungen keine Beachtung.

Wichtig: Die Entlastung wird immer monatlich berechnet. Es gilt der Peis, der am 1. eines Monats gilt. Daraus wird dann der Entlastungsbetrag errechnet.

Sie müssen nichts tun. Der Entlastungsbetrag durch die Preisbremsen wird durch die Stadtwerke automatisch in Ihrem Abschlagsplan berücksichtigt.

Wenn Sie Energie einsparen, sinkt auch Ihr zu zahlender Betrag. Denn das Entlastungskontingent in kWh bleibt für 2023 gleich.

Die Gasbeschaffungsumlage war ursprünglich zum 1. Oktober 2022 geplant, wurde aber nicht umgesetzt. Somit hat diese Umlage keine Auswirkungen auf den Gaspreis.

Mit der staatlichen Gasspeicherumlage soll sichergestellt werden, dass die Gasspeicher befüllt werden. Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Gasspeicherumlage beträgt 0,059 Ct/kWh. Die Stadtwerke geben die Gasspeicherumlage direkt weiter und profitieren somit nicht davon.

Hintergrund der Erhebung der Umlage ist das novellierte Energiewirtschaftsgesetz, das Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen vorsieht.

Wir haben Ihnen die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Oktober 2022 direkt in den Rechnungen weitergegeben.

Die Abschläge ab Januar 2023 werden mit 7 % Umsatzsteuer berechnet. Zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf Gas von 19 auf 7 % gesenkt, um Bürger*innen zu entlasten. Diese Entlastung gilt voraussichtlich bis Ende März 2024.

Gesamtüberblick Referenzpreise

Abschläge & Zahlungen

Wir arbeiten weiterhin mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für die Vielzahl an Tarifen umzusetzen.
Allerdings verzögert sich die Neuberechnung der Abschläge in einigen Tarifen und die möglicherweise noch ausstehende Rechnung. Bis zur Zusendung Ihres neuen Abschlagsplans müssen Sie nichts unternehmen. Ihnen wird bis dahin auch kein Abschlag abgebucht bzw. Sie müssen auch nichts überweisen. Wir entschuldigen uns für die Verzögerung und danken für Ihr Verständnis.

Wichtig für Sie: Bitte bilden Sie Rücklagen, weil die Abschläge, die ab März nicht eingezogen oder überwiesen wurden, nach Zustellung des neuen Abschlagsplans auf einmal fällig werden.

Wichtig: Ihnen geht kein Geld verloren. Wir buchen die geleistete Zahlung zu Ihrem Kundenkonto und verrechnen den Betrag bei Ihrer nächsten Rechnung.

 

Ja, die Abschläge werden automatisch angepasst. Wir werden die Entlastungen durch die Preisbremsen in Ihren neuen Abschlagsplan berücksichtigen. Über die neuen Abschläge informieren wir Sie in einem individuellen Anschreiben.

 

Ihre aktuellen Abschläge finden Sie im swa Kundenportal. Sobald die Preisbremsen in unseren Systemen fehlerfrei integriert sind, informieren wir Sie in einem Schreiben über Ihren neuen Abschlagsplan. Bis dahin müssen Sie keinen Abschlag zahlen.

Der Abschlag wird individuell für alle Kund*innen berechnet. Je nachdem, welchen Tarif Sie haben, wann Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben oder wie hoch Ihr Verbrauch oder die Anzahl der noch offenen Abschläge ist, unterscheidet sich der Abschlag.

Eine Ratenzahlung ist nur auf die Jahresverbrauchsabrechnung möglich. Auf Abschläge sowie die Schlussabrechnung bei Lieferantenwechsel können keine Ratenvereinbarungen gegeben werden.

Der Abschlag kann gestundet werden, bis die Kund*innen ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen können. Alternativ kann auch eine weiterführende Beratung angeboten werden. Ein Entgegenkommen in Bezug auf den Betrag ist nicht möglich. Bei Zahlungsschwierigkeiten gibt es diverse Anlaufstellen, wie z.B. verschiedene Träger der Sozialhilfe, zum Beispiel den SKM und bei der Stadt Augsburg.

Dezember-Soforthilfe

Kurz gesagt: Sie müssen im Dezember 2022 keinen Abschlag für Gas bezahlen.

Das steckt dahinter: Die geplante Einmalzahlung für Gaskund*innen (Dezember-Soforthilfe) ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Das Paket wurde am 14.11.2022 im Bundesrat beschlossenen.

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten. Diesen Betrag erhalten Sie als Entlastung für den Dezember-Abschlag. Es handelt sich aber nur um einen Anteil mit dem Ziel einer schnellen Entlastung der Kund*innen, nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kWh).

Dieser Jahresverbrauch wird von uns als Gasversorger für Sie berechnet und ist individuell. Somit wird in Ihrer nächsten Rechnung nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Sie bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird mit Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung) ausgeglichen.

Berechtigt sind alle Kund*innen der Stadtwerke Augsburg (swa), die am 1. Dezember 2022 von uns mit Gas versorgt werden. Alle Kund*innen, die die Grenze von 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht überschreiten, profitieren von der Soforthilfe (SLP-Kund*innen) – egal ob Sie Haushalts-, Gewerbe- oder Geschäftskund*in sind.

Kund*innen, die nach dem 1. Dezember 2022 bei den swa in Belieferung gehen (z. B. Einzug oder Lieferantenwechsel), erhalten keine Dezember-Soforthilfe.

Kurz gesagt:

Entlastungbetrag =1/12 der prognostizierten Jahresverbrauchsmenge * Gaspreis (Brutto-Arbeitspreis), der im Dezember 2022 gültig war + anteiliger Grundpreis, der im Dezember 2022 gültig war.

Das steckt dahinter: Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag entspricht einem Zwölftel Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs – also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag.

Die Soforthilfe wird von uns als Gasversorger individuell pro Zähler berechnet. Grundlage ist Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch. Dieser Jahresverbrauch wird durch zwölf geteilt. Der Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird dann mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Der Arbeitspreis setzt sich aus dem Grundpreis für die Kilowattstunde Gas und Abgaben, die wir als Energieversorger bezahlen müssen, zusammen. Der Staat übernimmt bei der Dezember-Soforthilfe ein Zwölftel des Grundpreises.

Es kann also sein, dass der Soforthilfe-Entlastungsbetrag etwas über oder unter Ihrem errechneten Abschlagsbetrag für Dezember 2022 liegt. Das kann dann zum Beispiel sein, wenn Sie im Oktober neu eingezogen sind. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird mit Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung) ausgeglichen.

Sollten wir noch keine Vergleichsdaten für einen Jahresverbrauch von Ihnen haben, setzen wir als Berechnungsgrundlage die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers für Ihren Zähler an. Eine Änderung dieser Verbrauchsprognose ist nicht möglich.

Sie finden die genaue Berechnung im Rahmen der nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung).

Kurz gesagt: Im Dezember 2022 als schnelle Soforthilfe. Der Staat übernimmt Ihre Abschlagszahlung für Dezember 2022, wir setzen diese für Sie auf 0 Euro.

Sollte die Dezember-Soforthilfe mit der nächsten Rechnung erfolgen, wird gleich der genaue Entlastungsbetrag errechnet.

Unser Tipp: Alle Einzelheiten zu Ihrem Abschlagsplan und der Zahlungsweise, die Sie gewählt haben, finden Sie online im Kundenbereich unter „Mein Konto“. Falls Sie das Portal noch nicht nutzen: Es dauert nur wenige Minuten, sich zu registrieren und vollen Zugriff auf Ihre Daten zu erhalten.

Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Der Abschlag wird im Dezember 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht, da wir Ihren Abschlag auf 0 setzen.

Achtung: Wir berechnen in Ihrer nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Ihre tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Ihren eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung)  nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Sie bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird  dort ausgeglichen.

Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun. Bitte beachten Sie, dass Sie nur den Gasabschlag nicht überweisen. Dezemberabschläge für zum Beispiel Strom und Wasser müssen entsprechend ihrer Höhe gezahlt werden. Sollten Sie uns irrtümlich doch Ihren Gasabschlag für den Zeitraum zahlen, werden wir das für Sie in der nächsten Rechnung gutschreiben. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Leider können wir Ihnen aktuell zu viel gezahlte Beträge nicht zurück überweisen.

Achtung: Wir berechnen in Ihrer nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Ihre tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Ihren eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung)  nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Sie bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird  dort ausgeglichen.

Sie können Ihren Auftrag für den Dezemberabschlag aussetzen. Bitte setzen Sie sich dazu aktiv mit Ihrer Bank in Verbindung. Dabei ist zu beachten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur den Dezember-Termin aussetzen. Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Leider können wir Ihnen aktuell zu viel gezahlte Beträge nicht zurück überweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur den Gasabschlag nicht überweisen. Dezemberabschläge für zum Beispiel Strom und Wasser müssen entsprechend ihrer Höher gezahlt werden.

Achtung: Wir berechnen in Ihrer nächsten Gasrechnung individuell, wie hoch Ihre tatsächliche Soforthilfe ist. Sie beträgt nämlich nicht Ihren eigentlichen Dezember-Abschlag, sondern 1/12 Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Somit wird in Ihrer nächsten Rechnung (Jahres- oder Schlussrechnung)  nochmal gegengerechnet, ob bei der Dezember-Soforthilfe zu viel oder zu wenig an Sie bezahlt wurde. Der Soforthilfe-Entlastungsbetrag wird  dort ausgeglichen.

Sollten Sie keinen Abschlag im Dezember 2022 haben (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen oder Jahresendabrechnungen), wird die aktuell geplante Einmalzahlung für Gaskund*innen im Dezember nachträglich, zum Beispiel in der nächsten Jahresrechnung, umgesetzt. Sollten Sie keinen Gas-Abschlag im Dezember 2022 haben, aber einen im Januar 2023, wird der Januarabschlag auf 0 Euro gesetzt.

Ja. Mieter*innen erhalten die Soforthilfe mit der Betriebskostenabrechnung für 2022. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird die Soforthilfe an die Wohnungseigentümer*innen mit der Jahresabrechnung für 2022 weitergegeben. Vermieter*innen sind verpflichtet, die Mieter*innen bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung für 2022 wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.

Tarifwechsel & meine Rechte

Ja, die Preisanpassungen sind rechtens. Bei der Grundversorgung halten die swa sich an die Vorgaben der Grundversorgungsverordnung und bei den Produkten an die AGBs.

In der aktuellen Situation ist es leider nicht möglich, einen günstigeren Tarif anzubieten. Wenn sich die Lage am Markt entspannt, wird es wieder Alternativen geben.

Nach Ende der Erstvertragslaufzeit und danach können Kund*innen entsprechend der AGB-Regelung kündigen. Der Kündigungszeitpunkt ist entweder monatlich oder jährlich. Der Kündigungszeitpunkt kann auch aus der Rechnung entnommen werden.

Es ist nicht möglich, der Preisanpassung zu widersprechen, allerdings gibt es die Option des Sonderkündigungsrechts:

Im Tarif Grundversorgung:

Kund*innen können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise werden nicht wirksam, wenn bei der Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachgewiesen wird.

In einem anderen Produkt:

Wer mit dieser Preisanpassung nicht einverstanden ist, kann seinen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Aufgrund der aktuellen Marktlage ist es unumgänglich, dass die Preise für Gas angepasst werden. Auch wenn der individuelle Verbrauch gleichbleibt, müssen die Abschläge daher erhöht werden. Andernfalls kann es in der Schlussabrechnung zu einer höheren Nachzahlung kommen.

Was kann ich aktiv tun?

Hier finden Sie wertvolle Tipps, wie Energie gespart werden kann. Die swa bieten zudem eine Energieberatung an. Kund*innen erhalten hierbei eine individuelle Hilfestellung zum Energiesparen. Die Energieberatung ist für swa Kund*innen kostenlos. Die Telefonnummer lautet 0821 6500-8145.

Beim Wechsel auf Online-Rechnung bekommen Kund*innen eine einmalige Gutschrift von 10 Euro brutto. Die 10 Euro werden auf die Jahresrechnung gutgeschrieben. Bei einem Wechsel zwischen dem 7. August und 30. September 2023 wird statt 10 Euro ein Umstellbonus von 20 Euro auf die nächste Rechnung gewährt. Umstellen können Sie unter www.swa.to/rechnung.

Preisanpassung & Kosten

Die aktuelle Preisanpassung gilt ab 1. Januar 2023.

Die Preisanpassung ist individuell. Sie hängt beispielsweise vom jeweiligen Tarif und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Über die genaue Höhe Ihrer Preisanpassung werden Sie schriftlich von uns informiert. Der Grundpreis wird bei keinem Tarif angepasst. Die geplanten Entlastungen der Bundesregierung (Gaspreisdeckel, Einmalzahlung für Gasverbraucher*innen im Dezember) sind noch nicht bei der aktuellen Preisanpassung eingerechnet.

Die swa kaufen Gas langfristig im Voraus ein. Durch diese Beschaffungsstrategie können zwischenzeitige Preisspitzen abgemildert werden und Sie als Kund*in profitieren von einem Durchschnittspreis. Im Gegenzug bedeutet dies aber auch, wenn kurzfristig die Preise im Einkauf fallen, dieser positive Effekt erst mit einer zeitlichen Verzögerung bei Ihnen als Kund*in ankommt.

Die swa senken den Gaspreis in der Grundversorgung (Tarif swa Gas Basis) zum 1. Juli um rund 19 Prozent. Für Stromtarife ist ebenfalls eine Preissenkung in den kommenden Monaten geplant. Ab Mitte Juni werden die swa außerdem günstige Strom- und Gastarife teilweise unterhalb der Preisbremsen für Neu- und Bestandskunden anbieten.

Beim Tarif swa Gas Regenio werden CO2-Emissionen durch Zertifikate kompensiert. Mit swa Gas Regenio neutralisieren Sie Ihre CO2-Emission aus der Erdgasverbrennung zu 100 Prozent. Das Gas kaufen wir am regulären Markt ein. Demnach sind auch die Gaspreise im Regenio-Tarif von den aktuellen Entwicklungen betroffen.

Die swa kaufen Emissionsminderungszertifikate mit anerkannten Qualitätsstandards von Klimaschutzprojekten. Damit ist sicher, dass bei den ausgewählten Projekten tatsächlich CO2 eingespart wird. Die Zertifizierung wird vom TÜV NORD geprüft. Für das Klima bedeutet das: CO2-Emission = 0 Tonnen.

Nein, es werden keine Tarife erhöht, bei denen eine Preisgarantie besteht. Die Garantie besteht auf besondere Verträge 12, 24 oder 36 Monate. Nach Ablauf dieser vertraglich festgelegten Laufzeiten ist eine Anpassung möglich.

Der Arbeitspreis, auch Verbrauchspreis genannt, wird entsprechend Ihres tatsächlichen Verbrauchs bestimmt und wird nach genutzter Kilowattstunde abgerechnet. Der Grundpreis deckt die Grundkosten ab und ist unabhängig vom Verbrauch; er schließt Aufwendungen für Leitungsbereitstellung, Abrechnung, Messstellenbetrieb etc. ein.

Sie haben weitere Fragen? So erreichen Sie uns.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen zur Energiekrise haben oder generell Fragen, Wünsche, Kritik oder Anregungen, dann schreiben Sie uns eine Nachricht über das unten stehende Formular. Wir bearbeiten Ihre Anfrage so schnell wie möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens momentan ein wenig länger dauern kann. Vielen Dank.

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Informationen der Stadt Augsburg

Nutzen Sie auch das Webangebot der Stadt Augsburg zum Thema Energieversorgung, Energiesparmaßnahmen und Hilfe in finanzieller Not.

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Erdgas0821 6500-5500
Strom0821 6500-6600
Fernwärme0821 6500-5555
Trinkwasser0821 6500-6655