Weitere Informationen und FAQs

FAQs zum Thema Fernwärme

Allgemeine Fragen

Die Fernwärme wird in Augsburg zu rund 75 % mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt. Das bedeutet, dass Wärme und Strom gemeinsam und dadurch sehr effizient beispielsweise durch Holzhackschnitzel erzeugt werden. Insgesamt gibt es fünf Standorte für die Fernwärmeerzeugung in Augsburg. Zusätzlich wird die Abwärme der Abfallverwertungsanlage im Augsburger Osten genutzt. Weitere Infos

Wir fokussieren uns auf den Ausbau des Augsburger Fernwärmenetzes, das bisher 187 km ausmacht. Wenn in einem Gebiet Fernwärmeversorgung vorhanden ist oder diese neu ausgebaut wird, werden ältere Gasleitungen zurückgebaut. Durch den Ausbau und den damit verbundenen Umstieg von Öl und Gas auf Fernwärme als Energieträger leisten die swa einen wesentlichen Beitrag zur Wärmewende und damit zum Klimaschutz. Neben dem Ausbau der Fernwärme machen die swa das bestehenbleibende Gasnetz fit für die Einspeisung von Biogas und Wasserstoff.

Für eine umweltschonende, versorgungsichere, komfortable und platzsparende Wärme- und Warmwasserversorgung ist die Fernwärme die ideale Lösung. Mit der Entscheidung für die Fernwärme entfallen die Brennstoffbeschaffung und -lagerhaltung. Da die Verbrennung nicht im eigenen Keller stattfindet, sind keine Wartungsarbeiten von Heizkesseln nötig. Zudem entstehen keine Abgase, sodass es nicht notwendig ist, einen Schornstein zu errichten. Durch die laufende Dekarbonisierung wird die Fernwärme zudem jedes Jahr nachhaltiger.

Wenn eine Liegenschaft in einem mit Fernwärme erschlossenem Gebiet liegt, ist ein unkomplizierter Umstieg von einem herkömmlichen Heizsystem (z.B. mit Öl) auf Fernwärme möglich. Nötig sind Erdarbeiten, um eine Hausanschlussleitung von der Hauptleitung im Straßenraum in das Gebäude zu verlegen. Dafür sind in der Kellerwand zwei Kernbohrungen nötig. Neu installierte Rohre verbinden bestehende Leitungen in der inneren Kellerwand mit der Fernwärme-Übergabestation. Bestehende Heizkessel, beispielsweise für eine Öl-Heizung, können ganz einfach gegen eine Fernwärme-Übergabestation ausgetauscht werden. Wie lange der Umbau dauert, ist abhängig vom Umfang der Arbeiten.

Die Fernwärme wird durch Vor- und Rücklaufleitungen, ähnlich wie bei der Heizung in Ihrem Haus, mit flüssigem Heizwasser aus unseren Erzeugungsanlagen zu Ihnen transportiert. Dabei sorgen wir dafür, dass je nach Außentemperatur die Fernwärme mit der notwendigen Vorlauftemperatur zu Ihnen kommt. Die Vorlauftemperatur beträgt nach Netzbereich und Außentemperatur zwischen 78°C und 120 °C. Über einen Wärmetauscher werden dann die FW-Temperaturen auf das Temperatur-Niveau der Hausanlage heruntergekühlt. Durch den Wärmetauscher ist unser Fernwärmesystem vom hauseigenen Heizwasserkreislauf getrennt. Die hohen Drücke vom Netz bleiben ebenfalls auf unserer Seite des Anschlusses.

Fernwärme hat durch den Einsatz verschiedener Energieträger eine hohe ganzjährliche Versorgungssicherheit und kann zudem aufgrund der gut ausgebauten und überwachten Wärmenetze die Versorgung auch in sehr langen, kalten Wintern gewährleisten. Auch Störungen oder Unregelmäßigkeiten werden früh erkannt und sofort behoben, sodass es zu keinen Ausfällen kommt.

Innerhalb der Vertragszeit ändert sich die Versorgungssituation nicht:

„Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.“ (AVB §32 Abs.4)

Die Fernwärme-Hauptleitungen werden zwischen 80 und 120 Zentimeter unter der Erdoberfläche verlegt und sind sehr gut gedämmt. Die Wärmeabstrahlung ist vernachlässigbar klein; das Wurzelwerk von Pflanzen und Bäumen kann also keinerlei Schaden nehmen.

Preis- und Vertragsumstellung

Die swa investieren in den Klimaschutz und erhöhen den Anteil der Fernwärmeerzeugung aus regenerativer Energie und Abwärme.  Deshalb müssen wir unsere Preise neu kalkulieren. 

Beispielsweise ersetzen wir alte Kraftwerke durch moderne Erzeugungsanlangen, um mehr erneuerbare und CO2-neutrale Energie zu nutzen. Die Kosten für die Umstellung berechnen wir bei unserer Preisanpassung ein. Dabei richten wir uns nach gesetzlichen Vorgaben.

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung haben sich weiterentwickelt, sodass wir neue rechtliche Anforderungen in unserem Fernwärmeliefervertrag berücksichtigen müssen. Fernwärmeverträge sind aufgrund von langfristig ausgelegten Investitionen durch langfristige Verträge gekennzeichnet. Seit dem letzten Vertragsschluss ist deshalb viel Zeit vergangen.

Moderne Fernwärmeentgeltsysteme sind in der Regel durch mehrgliedrige Entgeltkomponenten gekennzeichnet, die sich jeweils an der Kostenstruktur zur Wärmebereitstellung orientieren. Verbrauchsabhängige Kosten werden deshalb über den Arbeitspreis, verbrauchsunabhängige Kosten über den Grundpreis oder Leistungspreis bezahlt. Daneben werden die Kosten der Messung und Abrechnung über den Messpreis gedeckt. Der swa entstehen für die verbleibenden fossilen Anlagen CO2-Kosten im europäischen Emissionshandel, die wir zukünftig über einen gesonderten Emissionspreis weitergeben.

Verbrauchsunabhängige Entgelte sind notwendig, um Wärmekapazitäten (z. B. für warmes Wasser im Tagesverlauf oder für Raumbeheizung an besonders kalten Tagen im Winter) vorzuhalten. Diese fallen auch dann an, wenn keine Abnahme stattfindet. Im Leistungspreis bzw. Grundpreis spiegeln sich damit unsere fixen Kosten wider, insbesondere auch die Kosten für Investitionen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie z.B. Erdgas. Im Zuge der Umstellung unseres Preissystems wird die Abrechnungsgröße Ihres Leistungspreises vom zulässigen Volumenstrom (in der Einheit Liter pro Stunde) auf die Anschlussleistung (in der Einheit Kilowatt) umgestellt. Da bereits beide Größen bei Inbetriebnahme Ihrer Übergabestation ermittelt worden sind, entsteht für Sie kein zusätzlicher Aufwand. In Ihren Verträgen sind beide Werte ausgewiesen.

Die Umstellung auf erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung führt vor allem zu einem Anstieg der verbrauchsunabhängigen Kosten. Neben den gestiegenen Personalkosten und fixen Kosten handelt es sich bei den verbrauchsunabhängigen Kosten überwiegend um Investitionskosten, die einmalig anfallen und über lange Zeiträume refinanziert werden, führt diese Veränderung zu einem höheren Grund- bzw. Leistungspreis. Die dahinterliegenden Kostenbestandteile und deren Entwicklung werden durch moderat steigende Indizes (Lohn und Investitionsgüter) repräsentiert.

Die Basispreise stehen zum 1. Januar 2024 fest und werden quartalsweise angepasst. Für unsere Bestandskunden werden die neuen Preise zum 1. Oktober 2024 erstmalig anhand der neuen Preisgleitformeln angepasst und abgerechnet. Bis dahin gilt unser bestehendes Preissystem.

Im neuen Preissystem wird, wie bisher, ein Leistungs- und Messpreis bzw. Grund- und Arbeitspreis abgerechnet. Zusätzlich führen wir einen CO2-Preis ein, der sich nach dem europäischen Emissionshandel richtet.

Im neuen Preissystem erfolgt die automatische Preisanpassung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Eine Ausnahme stellt der CO2 Preis dar, der nur einmal jährlich zum 1. Januar angepasst wird.

Die neuen Preisgleitformeln werden erstmals zum 1. Oktober 2024 angewendet und die daraus resultierenden Preise bis Dezember 2024 abgerechnet.

Wir passen unsere Wärmepreise nach den mathematischen Formeln automatisch an die Kostenentwicklungen unserer Fernwärmeversorgung an. Die Anknüpfung an Preisentwicklungserhebungen des Statistischen Bundesamtes (destatis) (sog. „Preisindizes“) bilden eine objektive, staatlich überwachte und für Verbraucher nachvollziehbare Anpassungsgröße.

Entsprechend der geänderten Kostenstruktur haben sich teilweise die gewählten Kostenindizes, vor allem aber die Gewichtung der Kostenarten zueinander durch die jeweiligen Faktoren vor den Kostenelementen (z. B. L/L0) der Preisänderungsformeln geändert. Insbesondere weisen wir die Vorbezugskonditionen (Fremdbezug) aus der Abfallverwertungsanlage sowie der Biomasse (Biomasse) gesondert aus.

Der Gesetzgeber schreibt nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV neben der Kostenorientierung eine Orientierung an den allgemeinen Entwicklungen des Wärmemarkts vor. Entsprechend sieht die Arbeitspreisgleitformel ein derartiges Wärmemarktelement vor. Das Marktelement wird in unserer neuen Arbeitspreisgleitformel wesentlich durch den Wärmepreisindex widergespiegelt.

Mehr Nachhaltigkeit: Mit dem Einsatz von erneuerbaren Energien sowie dem weiteren Ausbau der erneuerbaren bzw. klimaneutralen Wärmeversorgung hat unsere  Fernwärme eine sehr hohe ökologische Qualität.

Daneben bleibt die technische Qualität unverändert. Unser Fernwärmesystem ist bereits so ausgelegt, dass die Erzeugungssicherheit, insbesondere die Verfügbarkeit unserer Wärmeerzeugungsanlagen, sowie ein stabiles und zuverlässiges Transportnetz gewährleistet werden.

Alle diese Begriffe sind im Umfeld der Wärmelieferung einzuordnen. Die Wärmeleistung bzw. die Anschlussleistung (im Sinne einer normierten Heiz- bzw. Wärmelast mit der Einheit Kilowatt (kW)) wird für die verschiedenen Verwendungszwecke auf der Grundlage europäischer bzw. nationaler technischer Normen ermittelt. Die entsprechenden Normen sind in unseren TAB aufgeführt. So ist zum Beispiel die Heizlast (= Wärmeleistung) ein gebäudespezifischer Wert, der auf Grundlage ingenieurwissenschaftlichen Kenntnissen nach DIN EN 12831 berechnet wird. Diese repräsentieren die anerkannten Regeln der Technik. Diese berechnete Heizlast stellt sicher, dass die Normtemperaturen in Ihrem Gebäude zu jeder Zeit erreicht werden. Das heißt, auch in Zeiten sehr kalter Außentemperaturen werden Wohlfühltemperaturen in allen Räumen erreicht. Die Berechnungsgrundlage hängt von verschiedenen Faktoren und individuellen Gebäudemerkmalen ab. So haben energetische Sanierungsmaßnahmen Einfluss auf die Höhe der Wärmeleistung bzw. der Anschlussleistung. Laut unseren Verträgen und TABs (vgl. Ziff. 5.1 der Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen) sind grundsätzlich unsere Kunden für die Ermittlung nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN EN 12831) und Mitteilung der danach zu vereinbarenden Wärmeleistung (in kW) verantwortlich.

Wenn sich Ihr Wärmebedarf ändert, kann das verschiedene Gründe haben:

  • bessere Dämmung und energetische Sanierungen
  • effizientere Verbrauchsgeräte
  • energiebewussteres Verbrauchsverhalten
  • andere Verwendung der Immobilie

Als erstes sollte geprüft werden, ob Wärmeabnahme und Anschlussleistung in einer effizienten Relation zueinanderstehen. Dies kann zunächst auf der Basis von Vollbenutzungsstunden (Vbh) (teilweise auch als Volllaststunden bezeichnet) erfolgen.

Die Vollbenutzungsstunden beschreiben den Quotienten aus Ihrem jährlichen Wärmeverbrauchswerten (in kWh) und der bestellten Anschlussleistung (in kW) und sagt aus, wie viel Stunden im Jahr mit der bestellten Wärmeleistung geheizt werden. Unterschreiten diese Werte im Einzelfall einen Grenzwert, ist dies möglicherweise ein Hinweis auf eine Überdimensionierung der Heiz-, Warmwasser oder sonstigen Anlagen, d.h. es ist „zu viel“ Anschlussleistung bestellt.

Hinweis: Die Beurteilung der Vollbenutzungsstunden sind nur eine überschlägige Beurteilung zur Effizienz Ihrer Anschlussleistung. Die konkrete Beurteilung ob Ihre Anschlussleistung zur Ihrem Wärmeverbrauch und Nutzungsverhalten passt kann erst nach einer weiteren Analyse erfolgen. So gelten beispielsweise für gewerbliche Abnehmer oder Passivhäuser andere Maßstäbe zur Beurteilung der Vollbenutzungsstunden.

Wenn Sie eine ineffiziente Benutzung festgestellt haben, haben wir für Sie ein Formblatt mit weiteren Hinweisen zum Vorgehen für Sie zusammengestellt.

Wir empfehlen Ihnen die Heizlast durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen. Die Heizlast wird als ein gebäudespezifischer Wert ermittelt, der auf Grundlage ingenieurwissenschaftlichen Kenntnissen nach DIN EN 12831 berechnet wird. Diese repräsentieren die anerkannten Regeln der Technik. Diese berechnete Heizlast stellt sicher, dass die Normtemperaturen in Ihrem Gebäude zu jeder Zeit erreicht werden. Das heißt, auch in Zeiten sehr kalter Außentemperaturen werden Wohlfühltemperaturen in allen Räumen erreicht.

Bei Fragen zum Wärmeliefervertrag können Sie gerne auf uns zukommen, damit wir diese gemeinsam klären können. Selbstverständlich stehen unsere Vertriebsmitarbeiter per Mail fernwaerme(at)sw-augsburg.de für Sie bereit.

Wärmepreisdeckel

Kurz gesagt: Ab 1. März 2023 wird der Wärmepreis von privaten Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde für bis zu 80 % der Jahresverbrauchsprognose gedeckelt.

Momentan sind die konkreten Umsetzungsmodalitäten in Klärung. Sobald wir mehr zur Umsetzung des geplanten Wärmepreisdeckels mitteilen können, informieren wir Sie auf dieser Seite. Bitte sehen Sie deshalb von Anfragen per E-Mail oder Telefon an unser Kundencenter ab.

Das steckt dahinter: Das Erdgas-Wärme-Preisbremse-Gesetz (EWPBG), auch Wärmepreisbremse, ist neben dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) eine weitere Entlastung durch die Bundesregierung. Das Gesetz trat im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft und soll voraussichtlich ab 01. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.

Der Wärmepreis für private Verbraucher*innen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh wird im Jahr auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Dieser Preis gilt für eine Verbrauchsmenge von bis zu 80 % der auf September 2022 basierenden Jahresverbrauchsprognose, das heißt vereinfacht für den bisherigen Jahresverbrauch.

Wer mehr als 80 % der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis. Dieser bleibt von den Preisbremsen unberührt. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Energiesparen setzen.

Im März erhalten Verbraucher*innen die rückwirkenden Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar 2023 auf Basis der ermittelten Entlastung für März 2023.

Weitere Infos finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (externe Verlinkung)

Private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer enthalten.  Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 9,5 ct/kWh (brutto). Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Größere Wärmekund*innen erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten und um Missbrauch vorzubeugen, soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen, nach der der Betrag begrenzt werden kann, um den die mit den Energieversorgern vereinbarten Preise abgesenkt werden. Diese Begrenzung kann auch nur für einzelne Verbrauchergruppen, wie zum Beispiel besonders stromkostenintensive Unternehmen, erfolgen und den Umfang der Entlastung beeinflussen.

Einrichtungen der Kommunen sind – wie alle anderen Letztverbraucher von Wärme auch – von der Wärmepreisbremse umfasst und profitieren daher von den Entlastungen. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der nicht mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr beträgt, wird der Bruttoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 80% der Jahresverbrauchsprognose auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Sofern die jeweilige Entnahmestelle der Kommune einen jährlichen Verbrauch hat, der größer als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr ist, wird der Nettoarbeitspreis bei einem Verbrauch in Höhe von 70% des historischen Verbrauchs im Jahr 2021 auf 7,5 ct/kWh gedeckelt.

Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) (externer Link) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier haben wir Ihnen den Entlastungsbetrag zukommen lassen, wenn wir Ihre Bankverbindung hatten. Anderenfalls wird er mit der Jahresabrechnung verrechnet. Davon profitierten kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh leitungsgebundene Wärme verbrauchen, also zum Beispiel Haushalte und viele Handwerksbetriebe.

Die Wärmepreisbremse entlastet grundsätzlich alle Verbraucher*innen von leitungsgebundener Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge oder die monatlichen Abrechnungen. Die monatlichen Abschläge sinken entsprechend dem Entlastungsbetrag. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Verbraucher*innen.

Die erste Gruppe bilden vor allem private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden, wobei sich der Verbrauch dabei jeweils auf eine Entnahmestelle bezieht. Nicht relevant für die Einordnung in eine Gruppe ist, in welcher Rechtsform eine Einrichtung oder ein Unternehmen organisiert ist. Abgestellt wird vielmehr darauf, dass die Eigenschaft als Letztverbraucher von leitungsgebundener Wärme vorliegt. Ein Anspruch auf Entlastung besteht dabei für jede Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bzw. Kunden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher der ersten Gruppe wurden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet. Die Preisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift für die erste Gruppe ab März 2023. Im März erhalten die Verbraucher*innen den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung, um rückwirkend auch eine Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 zu gewährleisten.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Wärme, die mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen. Die zweite Gruppe erhält keine Soforthilfe im Dezember 2022, wird aber direkt ab Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden, unabhängig von ihrem Wärmeverbrauch, der zweiten Gruppe zugeordnet.

Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren neben diesen Verbrauchergruppen außerdem größere und Großverbraucher. Dazu gehören beispielsweise Industrieunternehmen. Außerdem greift die Preisbremse auch für zugelassene Krankenhäuser.

 

Die Berechnung der Entlastung bei Wärme erfolgt für Privatkund*innen auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 und damit von Mengen aus Oktober 2021 bis September 2022. Die Verbrauchsprognose wird entweder durch den Energielieferanten oder durch den Netzbetreiber berechnet. Der Prognosewert ist nicht gleichbedeutend mit dem letztjährigen Verbrauch, die Witterung spielt eine entscheidende Rolle. War der letzte Winter warm, ist der letztjährige Verbrauch im Vergleich zu einem durchschnittlichen Verbrauch geringer. Daher wird z.B. eine Witterungsbereinigung zur Ermittlung des Prognosewertes durchgeführt. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Dazu werden 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 ermittelt und mit der Differenz zwischen dem aktuellen Energiepreis und dem Energiepreis aus der Preisbremse multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird durch 12 Monate geteilt, um den monatlichen Entlastungsbetrag zu bestimmen. Die Entlastungsbeträge von Januar und Februar werden Ihnen mit dem Märzabschlag oder auf der März-Rechnung gutgeschrieben. Ab April wird Ihr Abschlag oder Ihre Rechnung dann um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt.

Der genaue Entlastungsbetrag hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Siehe zur Verdeutlichung dieser Effekte folgendes Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m² Wohnung
  • Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
  • Wärmepreise zum 01.01.2023:                                      22,16 ct/kWh sowie 48,69 €/Monat


Monatlicher Abschlag ohne Wärmepreisbremse:               345 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag mit Wärmepreisbremse:                   235 Euro/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent:                  ca. 570 Euro
Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent:                  ca. 860 Euro

Erläuterung:
Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m² Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Arbeitspreis beträgt 22,16 ct/kWh und der Grundpreis beläuft sich auf 48,69 €/Monat. Ihr monatlicher Abschlag würde ohne die Wärmepreisbremse 345 Euro betragen – mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 235 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % wird der vertragliche Preis von 22,16 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei ca. 570 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar ca. 860 Euro.

Hinweis: hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Beispiel mit durchschnittlichen Preisen. Die tatsächlichen Entlastungen fallen individuell anders aus. Wir werden Sie dazu persönlich informieren.

 

Preisbremse Gas & Wärme
Entlastungskontingent

Haushalt, Gewerbe,
Wohnungswirtschaft <1,5 Mio. KWh/a

Industrie > 1,5 Mio kWh/a
 

Entlastungszeitraum

01.01. - 31.12.2023
(Abrechnung ab 01.03.2023)

01.01. - 31.12.2023
 

Preisbremse

12 Ct/kWh für 80% (Gas)
9,5 Ct/kWh für 80% (Wärme)
brutto

7 Ct/kWh für 70% (Gas)
7,54 Ct/kWh für 70% (Wärme)
netto

 

Aktuell müssen Sie nichts tun. Sobald wir mehr zur Umsetzung der geplanten Wärmepreisbremse wissen, informieren wir Sie auf dieser Seite.

Wenn Sie aktuell einen Versorgungsvertrag mit uns abgeschlossen haben, werden wir Sie bis spätestens zum 1. März 2023 hinsichtlich ihrer Entlastung informieren.

Sollten Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, das zentral mit Wärme versorgt wird, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende als Letztverbrauchende oder Wärmekund*in die beschriebene Mitteilung von uns. Vermieter*innen sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieter*innen den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter*innen weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der oder die Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er oder sie zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.

Das Entlastungskontingent in kWh bleibt für 2023 gleich. Wenn Sie Energie einsparen, sinkt damit auch Ihr zu zahlender Betrag, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde Wärme über diesen Anteil hinaus muss der Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

Wir haben Ihnen die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Oktober 2022 direkt in den Rechnungen weitergegeben.

Die Abschläge ab Januar 2023 werden mit 7 % Umsatzsteuer berechnet. Zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) auf Gas von 19 auf 7 % gesenkt, um Bürger*innen zu entlasten. Diese Entlastung gilt voraussichtlich bis Ende März 2024.

 

CO2-Kosten nach Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Die nach § 3 Abs. 1 CO2KostAufG auszuweisenden Informationspflichten ergänzen sich durch den § 3 Abs. 4 CO2KostAufG. Demnach ist der anzugebene heizwertbezogene Emissionsfaktor auf die eingespeiste Wärme abzubilden. Da dies dazu führt, dass die Berechnung ohne weiteres mit den auf der Rechnung angegebenen Daten nicht nachzuvollziehen ist, können die Emissionen über die Multiplikation des individuellen Wärmeverbrauchs (steht auf der Rechnung) mit dem Faktor 0,0974 kgCO2/kWh berechnet werden. Dieser ergibt sich aus den ermittelten Gesamtemissionen und dem unter das CO2KostAufG fallenden Gesamtwärmeabsatzes.

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt und ist das zentrale europäische Klimaschutzinstrument. EU-ETS funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dieser Preis setzt Anreize bei den beteiligten Unternehmen, ihre Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.

Bisher konnten Vermieter*innen von Wohngebäuden die CO2-Kosten aus der Versorgung von Wohnungen mit Wärme vollständig an ihre Mieter*innen weitergeben. Damit setzte der CO2-Preis ausschließlich Anreize für sparsames Heizverhalten der Mieter*innen, nicht aber für Sanierungsmaßnahmen des Vermieter*innen. Auch wenn energiesparendes Verbrauchsverhalten wichtig ist: Um CO2-Emissionen zu mindern, ist die Wirkung von energetischen Maßnahmen – wie etwa das Dämmen oder der Einbau von energetischen Fenstern – höher. Diese Maßnahmen können aber nur von Vermieter*innen veranlasst werden.

Zweck des Gesetzes ist es daher, die CO2-Kosten von Wohngebäuden zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen aufzuteilen, um die Vermieter*innen zu Sanierungsmaßnahmen zu motivieren. Das Gesetz ist seit 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe für die Wärmeerzeugung eingesetzt werden, die dem BEHG und damit der CO2-Bepreisung unterliegen. Dazu zählen Heizöl, Gas, Flüssiggas, Benzin und Diesel.

Das CO2KostAufG gilt außerdem für Wärmelieferungen (Fernwärme), wenn sie (anteilig) aus Anlagen im Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels stammt. Das trifft für die Augsburger Fernwärme zu. Sollten Gebäude erstmalig zum 1. Januar 2023 an die Fernwärmeversorgung angeschlossen werden, sind sie ausgenommen. Das soll Fehlanreize für den vorgesehenen Ausbau der Fernwärmeversorgung vermeiden

 

Bei der Aufteilung der Kosten kommt ein Stufenmodell zum Einsatz. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil der Vermieter*innen an den Kosten: Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/Jahr) müssen die Vermieter*innen demnach 90 Prozent und die Mieter*innen zehn Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Damit werden Mieter*innen von schlecht gedämmten Gebäuden entlastet und Vermieter*innen erhalten einen stärkeren Anreiz, energetisch zu sanieren. Ist das Gebäude emissionsarm, verringert sich der Anteil der Vermieter*innen (bis zu Null bei weniger als CO2/m2/Jahr) und der Anteil der Mieter*innen erhöht sich.

Diese 10 Stufen sollen für die Berechnung der Aufteilung gelten:

Gebäude-Energiebilanz in kg CO2/m2/a

Kostenaufteilung in %

Mieter

Vermieter

>=52

5

95

47 bis <52

20

80

42 bis <47

30

70

37 bis <42

40

60

32 bis <37

50

50

27 bis <32

60

40

22 bis <27

70

30

17 bis <22

80

20

12 bis<17

90

10

<12

100

0

Hier sind die Vermieter*innen in der Pflicht; sie haben ab jetzt die Gebäudeeffizienz und die Kosten im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung (in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr) zu berechnen. Wird eine Einzelwohnung mit Wärme und Warmwasser versorgt, ermitteln sie den Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen ist die Gesamtwohnfläche maßgeblich.

Laut dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz soll die Bundesregierung ab 1. Juni 2023 eine „elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ für Vermieter*innen und für solche Mieter*innen bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

In diesem Fall teilen die Vermieter*innen die Kosten über die Heizkostenabrechnung auf.

Beziehen Mieter*innen selbst seine Energie vom Versorger, hat er ebenfalls Anrecht auf Erstattung der anteiligen CO2-Kosten und muss die Erstattung spätestens 12 Monate nach Erhalt der Energierechnung bei seinen Vermieter*innen geltend machen.

In Fällen, in denen Vermieter*innen etwa wegen des Denkmalschutzes nicht oder nur begrenzt sanieren können, sieht das Gesetz eine Kürzung des prozentualen Anteils, den Vermieter*innen zu tragen hätten, um die Hälfte vor.

Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben weder eine energetische Verbesserung des Gebäudes noch eine Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung zulassen, werden die CO2-Kosten nicht aufgeteilt. Vermieter*innen müssen dann den Mieter*innen nachweisen, dass diese Beschränkungen bestehen.

Dezember-Soforthilfe

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme.

Darin enthalten Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher*innen von leitungsgebundenem Erdgas und Kund*innen von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).

  • Einmaliger Entlastungsbetrag
  • Bemessungsgrundlagen zum Stichtag 1. Dezember 2022

Für die Fernwärme ist das Verfahren bei den swa folgendermaßen:

  1. Wir stellen Ihnen im Dezember regulär eine Rechnung über Ihren Fernwärmeabschlag oder -verbrauch (Monatsrechnung).
  2. Sie bezahlen wie gewohnt Ihren Abschlag/ Rechnung, entweder per Lastschriftverfahren oder per Überweisung.
  3. Wir informieren Sie über Ihre individuelle Gutschrift und lassen Ihnen diese Gutschrift zukommen. Dafür brauchen wir Ihre Kontaktdaten sowie Ihre Bankverbindung.  Hierfür senden wir Ihnen ab Mitte November ein Formular zu.

Sie erhalten die geplante Einmalzahlung im Dezember, wenn Sie am Stichtag 01.12.2022 swa Fernwärmekund*in sind sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt.
  • Sie Vermieter*in sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter*innen über Ihre Entnahmestelle abgerechnet wird.
  • Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) handelt.
  • Ihre Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen nach EWSG §4 Nr.1 Satz 1-4.

Wenn Sie berechtigt sind und über 1,5 Mio. kWh verbrauchen, bitten wir Sie, uns dies schnellstmöglich formlos per Mail an fernwaerme(at)sw-augsburg.de mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt sowohl für die Dezember-Soforthilfe als auch die Wärmepreisbremse (EWPBG).

Grundsätzlich nicht berechtigt für eine Entlastung sind Kund*innen mit einem Verbrauch > 1.500.000 kWh/a (es sei denn als Ausnahme; siehe nächste Frage).

  1. Ihr jährlicher Verbrauch liegt unter 1,5 Mio. kWh.
  2. Sie beziehen die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohneigentumsgesetze.
  3. Es handelt sich bei Ihnen um eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, eine Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringt.
  4. Es handelt sich um die Entnahmestelle einer staatlichen, staatlich anerkannten gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder um eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein.
  5. Es handelt sich um Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Die tatsächliche Höhe des Entlastungs-Betrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.

Im Normalfall errechnet sich der Betrag für Fernwärme-Kund*innen durch den Durchschnitt der Abschläge von Oktober 2021 bis September 2022 multipliziert mit dem Faktor 1,2: (Summe Abschläge von Oktober 2021 - September 2022)/12* 1,2

Der Faktor 1,2 möchte der Gesetzgeber pauschal die Annahme steigender Preise von September bis Dezember 2022 widergespiegeln.

Falls Sie noch nicht seit Oktober 2021 an die Fernwärme angeschlossen sind, erhalten Sie eine Gutschrift entsprechend einer vom Gesetzgeber vorgegebenen alternativen Berechnungsmethodik. Daher wird Ihnen nicht Ihr Abschlag/ Ihre Rechnung im Dezember erlassen, sondern eine individuelle Gutschrift auf Basis Ihres bisherigen Verbrauchs berechnet.

Wenn Sie Mieter*in sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem/Ihrer Vermieter*in über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr*e Vermieter*in die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

Ja, Sie trifft als möglicherweise begünstigter Letztverbraucher eine Mitwirkungspflicht.

Bei einem Verbrauch unter 1.500.000 kWh/a gilt Folgendes:

Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben und wir Ihre Kontaktdaten haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir haben Ihre Bankverbindung und überweisen die Entlastung im Dezember auf das von Ihnen hinterlegte Konto.

Wenn Sie kein SEPA-Mandat erteilt haben, fordern wir Sie auf, uns Ihre Kontodaten zu übermitteln. Hierfür senden wir Ihnen ab Mitte November ein Formular zu. Wenn Sie dieser Aufforderung bis zum 20. November 2022 nachkommen, überweisen wir die Entlastung ebenfalls im Dezember. Folgen Sie der Aufforderung nicht, wird die Entlastung erst mit der nächsten Jahresrechnung im September 2023 verrechnet, außer Sie melden sich aktiv bei uns und fordern eine nachträgliche Rücküberweisung. In jedem Fall erhalten Sie Ihre Gutschrift.

Bei einem Verbrauch über 1.500.000 kWh/a muss zudem geprüft werden, ob per Ausnahmeregelung der Anspruch auf eine Entlastung besteht. Sofern die Prüfung ergibt, dass die Sie für eine Entlastung berechtigt ist, müssen Sie uns dies bis zum 10. Dezember 2022 mitteilen. Die Mitteilung kann textlich, d.h. per E-Mail an fernwaerme@sw-augsburg.de erfolgen; nicht notwendigerweise schriftlich.

Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kund*innen an eine gesetzlich festgelegte Stelle weiterzugeben.

Folgende Daten müssen wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlags-/ Verbrauchszahlungen

Wenn wir Ihre Daten bereits haben, leiten wir diese weiter. Haben wir Ihre Kontaktdaten noch nicht, bitten wir Sie, uns diese schnellstmöglich zu übermitteln. Hierfür senden wir Ihnen ab Mitte November ein Formular zu. Bitte geben Sie zugleich Ihr Einverständnis, Ihre Daten für die Laufzeit und zur Abwicklung Ihres aktuellen Liefervertrags zu speichern und anzuwenden. 

Sie erhalten die Gutschrift – sofern Sie uns Ihre Bankverbindung mitgeteilt haben – im Dezember 2022.

Kosten & Preise

Bei einer Anschlussleistung bis zu 20 kW wird jährlich abgerechnet, bei einer Anschlussleistung über 20 kW wird monatlich abgerechnet.

Der Wärmepreis ist abhängig vom Leistungsbedarf des Gebäudes. Er setzt sich aus Grund- oder Leistungspreis, Verbrauchs- und Messpreis zusammen.

Bei der Fernwärme war der Preis in den vergangenen Jahren vergleichsweise stabil.  Gleichzeitig konnten wir erreichen, dass die Fernwärme heute schon zu einem großen Teil aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Dennoch ergibt sich aus den folgenden Gründen eine Preissteigerung für die swa Fernwärme zum 1. Januar 2023:

Der Krieg in der Ukraine und die nahezu vollständige Einstellung der Gaslieferungen von Russland nach Europa haben die Preise für Erdgas teilweise auf das 500-fache steigen lassen. Parallel dazu sind auch die Preise der anderen Energieträger in den vergangenen Monaten so stark wie nie zuvor gestiegen.

Zur Erzeugung von Fernwärme betreiben wir mehrere Heizkraftwerke in Augsburg. Ein weiterer Anteil der Fernwärme entsteht im Biomasse-Heizkraftwerk, darüber hinaus beziehen wir Abwärme von der Müllverbrennung der AVA. Die Beschaffungspreise für alle eingesetzten Brennstoffe und der Einsatz von Strom haben sich ebenfalls deutlich verteuert; zudem sind die rechtlich vorgegebenen CO2-Preise auf Bundes- und EU-Ebene weiter gestiegen.

Einmaliger Anschlussbeitrag
Einmaliger Kostenaufwand für Zuleitung, Grabarbeiten, Wiederherstellung Umgebung, Hauseinführung, Kellerleitung bis zur Übergabestation, Installation Übergabestation inkl. Stromanschluss. Die von Kund*innen zu übernehmenden Anschlusskosten werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses verrechnet.

Installationskosten (durch bauseits beauftragen Heizungsbauer)
Anpassungsarbeiten der bestehenden Leitungen für die hausinterne Heiz- und Warmwasserverteilung sowie Demontage und Entsorgung des alten Heizsystem durch ein qualifiziertes Sanitär-/Heizungsunternehmen sowie die Elektroanschlussarbeiten am Zähler.

Grundpreis (Fixkosten)
Preis für Fixkosten (Betrieb, Unterhalt, Zählergebühr und Finanzierung der Anlage).

Wärmebezug (variable Kosten)
Die Übergabestation ist mit einem geeichten Zähler ausgerüstet, der den effektiv bezogenen Wärmebezug ausweist. Das heißt, der Energiepreis für die bezogene Wärme ist verbrauchsabhängig (in Cent/pro kWh).

Technik

Sollte an der Wärmeübergabestation keine Wärme anstehen, verständigen Sie bitte zuerst die Stadtwerke Augsburg als zuständigen Netzbetreiber, um sicherzustellen, dass keine netzseitige Störung vorliegt. Falls dies nicht der Fall ist, wenden Sie sich bitte an Ihr mit der Wartung beauftragtes Fachunternehmen. Störung können Sie bei den swa unter 0821/6500-5555 melden.

Welche Größe der Raum haben muss, hängt von der nötigen Leistung der künftigen Heizanlage ab.

Hausanschlussraum

Nach DIN 18012 ist ein Hausanschlussraum in Gebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten erforderlich.

Im Hausanschlussraum sollen die Übergabestation und gegebenenfalls die Hauszentrale eingebaut werden.

Der Raum sollte verschließbar sein und muss jederzeit für swa  Mitarbeitende und deren Beauftragte zugänglich sein. Der Platzbedarf von Trinkwassererwärmungsanlagen ist vom eingesetzten System abhängig. Der erforderliche Platzbedarf muss mit den swa abgestimmt werden.

Skizze Hausanschlussraum

Platzbedarf von Fernwärme-Übergabestationen nach DIN 4747

(ohne Platzbedarf für Hauszentrale)

Hausanschluss ÜbergabestationWassermenge/1 /2
bis...bis … [m³/h][m][m]
DN322,670,40 1,80
DN403,950,402,00
DN507,210,502,50
DN6514,00,502,80
DN8021,00,503,00
DN10034,90,503,30

 

Fernwärme-Übergabestation

Die Übergabestation ist nach DIN 4747 das Bindeglied zwischen der Hausanschlussleitung und der Hauszentrale. Sie dient dazu, die Wärme bestimmungsgemäß, z. B. hinsichtlich Druck, Temperatur und Volumenstrom, an die Hauszentrale zu übergeben.

Fernwärme-Hausstation

Eine Fernwärme-Hausstation ist ein komplettes Heizsystem, das bauseitig nur noch hydraulisch und elektrisch angeschlossen werden muss. Die Kompaktstation enthält einen Wärmeübertrager, eine witterungsgeführte Regelung und die geregelten Heizkreise.

Für eine Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung muss die Kundenanlage hydraulisch und elektrisch angeschlossen sein. Die Station muss mit einem Potentialausgleich versehen werden. Damit eine Inbetriebnahme durchgeführt werden kann, muss der Fachfirma mindestens sechs Wochen im Voraus das unterschriebene Inbetriebsetzungsformular vorliegen. Im Anschluss findet durch die technischen Berater eine Vorüberprüfung statt und es wird ein Termin für die Inbetriebnahme vereinbart.

Liefergrenze

An der Liefergrenze sind von den Kund*innen die vertraglich vereinbarten Werte des Wärmeträgermediums (heißes Wasser aus den Kraftwerken der swa) hinsichtlich Druck, Temperatur, Differenzdruck und Volumenstrom einzuhalten.

Eigentumsgrenze

Die Eigentumsgrenze kennzeichnet den Teil der Anlagentechnik im Eigentumsbereich der swa. An der Schnittstelle zwischen der Eigentumsgrenze und der Liefergrenze findet der Gefahrenübergang von den swa auf die Fernwärmekund*innen statt. Die swa bleiben Eigentümer des Wärmeträgermediums sowie des Wärmemengenzählers.

zum Dokument Liefer- und Eigentumsgrenze

Leistungen der swa

  • Lieferung von Fernwärme
  • Hausanschlussleitung von der Hauptleitung bis in die Liegenschaft
  • Rohrleitungen bis zur Übergabestation
  • Übergabestation zur bereits gelieferten Heizzentrale

Leistungen des Eigentümers

  • Gegebenenfalls Demontage und Entsorgung des bestehenden Öltanks/Heizungsanlage
  • Anpassungsarbeiten auf die bestehende Heizverteilung und Warmwasseraufbereitungsanlage (Boiler) durch ein Heizungs- und Sanitärunternehmen
  • Anmeldung des Leistungsbedarfes von Fernwärme (vertragsrelevant)

Ein Parallelbetrieb Ihres alten Heizkessels mit der Wärmeversorgung über das Fernwärmenetz ist nicht möglich.

Ja, Sie können unsere Fernwärme auch mit anderen erneuerbaren Energien verbinden.

Ja, eine Nach- oder Umrüstung auf Fernwärme ist grundsätzlich fast immer möglich. Einfach wird es, wenn in dem jeweiligen Altbau schon eine wasserführende Heizung (z.B. Heizöl- oder Erdgasheizkessel) installiert ist und die Heizkesselanlage problemlos durch eine Wärmeübergabestation ersetzt werden kann.

Wenn in der Liegenschaft schon eine wasserführende Heizung installiert ist, können die bestehenden Heizkörper, wie die Fußbodenheizung, weiterhin genutzt werden.

Verbrauch

Energie sparen ist nicht nur gut für den Geldbeutel, da Sie so Ihre Nebenkosten senken können - auch die Umwelt freut sich darüber. Senken Sie die Heiztemperatur beispielsweise um nur ein Grad Celsius ab, können Sie bis zu sechs Prozent Energie einsparen. Die Temperatur im Wohn- oder Kinderzimmer sollte durchschnittlich bei 20 Grad Celsius liegen. Im Schlafzimmer reichen Temperaturen zwischen 16 und 17 Grad Celsius aus. Im Badezimmer sollte aufgrund der höheren Feuchtigkeit die Durchschnittstemperatur bei mit 22 Grad Celsius liegen. In der Küche reichen 18 Grad Celsius aus, denn beim Kochen entsteht zusätzlich Wärme.

Der Anschlusswert des Gebäudes setzt sich aus der von einem Fachplaner berechneten Heizlast „Raumheizung“ (Heizlastberechnung nach DIN EN 12831) und der anhand für das Gebäude ermittelten Bedarfskennzahl N (nach DIN 4708) festgelegten Heizlast „Trinkwassererwärmung“ zusammen. Dieser Wert bestimmt den Leistungspreis der Wärmelieferung.

Die Ablesung erfolgt überwiegend mittels Fernauslesung – es muss also niemand zu Ihnen ins Haus kommen. Bei Messeinrichtungen, die noch nicht über entsprechende Technik verfügen, erfolgt die Ablesung manuell durch swa Personal. Die Zähler obliegen einer Eichfrist von fünf Jahren. Die Kosten für das Auswechseln der Zähler tragen die swa.

Nein, es wird nur die Wärmemenge abgerechnet, die tatsächlich verbraucht wurde.

Ja, gemäß §3 Nr. 1 AVBFermwärmeV.

Vertrag & Kündigung

Nein, ein Anbieterwechsel ist nicht möglich. Die Versorgung mit Fernwärme ist ein nicht regulierter Markt. In Augsburg gibt es derzeit nur die Stadtwerke Augsburg (swa) als Anbieter.

Gemäß §32 Nr. 1 AVB Fernwärme Verordnung beträgt die Erstvertragslaufzeit max. zehn Jahre.  

Nein, der Wärmelieferungsvertrag verlängert sich nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit um jeweils ein Jahr zum 30. September, sollte dieser nicht gekündigt werden.

Der Wärmelieferungsvertrag kann nach der Erstvertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. September gekündigt werden.

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Bitte beachten Sie, dass die Telefonate zu Protokollzwecken aufgezeichnet werden.

Erdgas0821 6500-5500
Strom0821 6500-6600
Fernwärme0821 6500-5555
Trinkwasser0821 6500-6655