Energie-Umspannwerk-4.jpg
swa Strom

Strom für Geschäftskunden

Gerade in Zeiten der Energiekrise ist der Dialog wichtiger denn je zuvor. Als kundenorientiertes und modernes Energiedienstleistungsunternehmen richten wir unsere Energielieferungen und unser Serviceangebot an den Bedürfnissen und Wünschen unserer Geschäftskunden aus.

Geht es um eine Lieferstelle, die weniger als 300.000 kWh Strom im Jahr benötigt?

Dann kontaktieren Sie bitte die Gewerbekundenzentrale.

Ihr Ansprechpartner
Gewerbekundenzentrale
Beratung
Telefon: 0821 6500-8800

Geht es um eine Lieferstelle, die mehr als 300.000 kWh Strom im Jahr benötigt?

Dann kontaktieren Sie bitte die Geschäftskundenzentrale.

Ihr Ansprechpartner
Geschäftskundenzentrale
Beratung

Informationen zur Strompreisbremse

Disclaimer: Die folgenden Informationen stellen nur einen Auszug aus der gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt deren Erstellung dar. Sie ersetzen insbesondere keine eigene Recherche oder anderweitige Beratung, insbesondere rechtliche Beratung. Auch aufgrund weiterer, möglicher gesetzlicher Änderungen oder Anpassungen übernimmt die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen.

Gesetzliche Informationspflicht – Mitteilung nach § 31 Abs. 2 StromPBG

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Der folgende Fragen-Antworten-Katalog erläutert wesentliche Gesetzesregelungen im Sinne des § 31 Abs. 2 StromPBG.

Energieeinsparungen können auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512)

Grundsätzlich berechtigt für eine Entlastung sind Stromverbrauchsstellen von Endverbrauchern, die von Stromlieferanten beliefert werden.

Rechtformen oder Trägerschaften der Letztverbraucher, Art des Kunden (z.B. Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen) oder Branchen und Betätigungsfelder spielen dabei keine Rolle.

Die Entlastung setzt direkt an der Liefer- bzw. Verbrauchsstelle bzw. Marktlokation an, und wirkt darüber indirekt beim Endverbraucher.

Ja.

Hier kommt es auf die konkrete Konstellation an. In der Regel ist der Betreiber der Ladeinfrastruktur (Charge Point Operator – CPO) insbesondere bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auch der Vertragspartner des Stromliefervertrages und der Letztverbraucher. Die Begründung stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Netzentnahme von Ladepunkten für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen als Letztverbrauch im Sinne des StromPBG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht.

Nein. Die Entlastung kann -soweit nach den weiteren gesetzlichen Regeln einschlägig- auf alle Arten von Verträgen, Produkten oder Tarifen zu Anwendung kommen; zum Beispiel bei Festpreisverträgen, Tranchenverträgen, spotmarktgebundenen Verträgen, index-gebundenen Verträgen oder auch bei Tarifen wie die Grundversorgung, die Ersatzversorgung, die gesetzlich befristete Notversorgung oder auch bei Nacht- oder Wärmestromtarifen.

Nein. Die Stromqualität (z.B. bestimmter Strom-Mix oder 100% Ökostrom) spielen keine Rolle.

  • Die Entlastung setzt direkt an der einzelnen Liefer- bzw. Verbrauchsstelle bzw. Marktlokation an.
  • Die im Gesetz ggfl. genannten Grenzen gelten daher pro Entnahme- bzw. Netzentnahmestelle (§ 5 Abs. 2 StromPBG). Es kann also sein, dass Letztverbraucher Entlastungen sowohl für SLP-Entnahmestellen, also auch für RLM-Entnahmestellen erhalten, für die der Entlastungsbetrag jeweils separat und nach den für die jeweilige Entnahmestelle geltenden Berechnungsmodellen zu bestimmen ist.
  • Berechnungsmodelle beziehen sich auf Strom-Anlagen < 30.000 kWh und > 30.000 kWh.

Zugrundeliegende Menge:

  • Bei SLP-Anlagen: Die jeweils aktuelle dem Stromversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung.

Bei Nichtvorhandensein: Eine abweichende Regelung sieht das Gesetz nicht vor.

  • Bei RLM-Anlagen: Die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, d.h. die Summe der sich aus den Lastgangdaten ergebenden Verbrauchsmenge 2021.

Bei Nichtvorhandensein der Jahresmenge 2021: Schätzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 StromPBG

  • Je Monat berechnete Menge: 1/12

Entlastungskontingent: 80% des Jahresverbrauchs

Differenzbetrag:

  • Regelung bei nicht zeitvariablen Tarifen oder Vertragsmodellen: Energiearbeitspreis am 1. Tag des Verbrauchsmonats abzgl. Referenzpreis. Ggfl. Gewichtung bei untermonatlichen Preisänderungen.
  • Regelung bei zeitvariablen Tarifen oder Vertragsmodellen: Der gewichtete durchschnittliche Energiearbeitspreis für den jeweiligen Liefer- und Abrechnungszeitraum.
    • RLM-Anlage mit Spotmarktvertrag: gewichtet über den Liefer- und Abrechnungsmonat
    • SLP-Anlage mit Spotmarktvertrag: gewichtet über den 12-monatigen Liefer- und Abrechnungszeitraum

Referenzpreis: 40 Ct./kWh, inkl. Netz- und Messentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen

Start: Ab 1. März 2023 mit Rückwirkung ab 1. Januar 2023 („Entlastungserstreckung“)

Zugrundeliegende Menge:

  • Bei SLP-Anlagen: Die jeweils aktuelle dem Stromversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung. Bei Nichtvorhandensein: Eine abweichende Regelung sieht das Gesetz nicht vor.
  • Bei RLM-Anlagen: Die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, d.h. die Summe der sich aus den Lastgangdaten ergebenden Verbrauchsmenge 2021. Bei Nichtvorhandensein der Jahresmenge 2021: Schätzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 StromPBG
  • Je Monat berechnete Menge: 1/12

Entlastungskontingent: 70% des Jahresverbrauchs

Differenzbetrag: Energiearbeitspreis am 1. Tag des Verbrauchsmonats abzgl. Referenzpreis

Referenzpreis: 13 Ct./kWh, exkl. Netz- und Messentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen

Start: Ab 1. März 2023 mit Rückwirkung ab 1. Januar 2023 („Entlastungserstreckung“)

Bei SLP-Anlagen: Berücksichtigung eines rechnerischen Entlastungsbetrags in den Abschlagszahlungen

Bei RLM-Anlagen: Berücksichtigung des Entlastungsbetrags eines Monats auf der Rechnung des Folgemonats

Bei Kunden, Anlagen oder Verträgen mit Vorauszahlung: Berücksichtigung je nach Fall (SLP/RLM)

Für die Sparte Strom fehlt es an einer entsprechenden Regelung wie beim Erdgas. Auch wenn es naheliegend erscheint, zu verfahren wie im Bereich Erdgas, ist dies aktuell ungeklärt.

Mangels Regelung fehlt es zudem insbesondere an der Verpflichtung des Letztverbrauchers, dem Stromlieferanten die Höhe der Netzentgelte mitzuteilen.

Für die Sparte Strom fehlt es an einer entsprechenden Regelung wie beim Erdgas. Auch wenn es naheliegend erscheint, zu verfahren wie im Bereich Erdgas, ist dies aktuell ungeklärt.

Mangels Regelung fehlt es zudem insbesondere an der Verpflichtung des Letztverbrauchers, dem Stromlieferanten die Höhe der Netzentgelte mitzuteilen.

Für Strom besteht die Entlastungsverpflichtung der Lieferanten für diese Entnahmestellen prinzipiell in der Zeit ab dem 1. Januar 2023 bis (gegenwärtig) zum 31. Dezember 2023. Eine Entlastung bei SLP-Entnahmestellen erfolgt nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies für den Monat März 2023 nicht der Fall, erfolgt nach aktueller Einschätzung auch keine Entlastung.

Eine Entlastung der SLP-Entnahmestellen erfolgt nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies erst für den Monat Mai 2023 der Fall, erfolgt nach aktueller Einschätzung die Entlastung auch erst ab dem Monat Mai 2023. Die Entlastung erfolgt dann auf der Grundlage und unter den Bedingungen, die das Gesetz vorsieht und soweit der vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.

Nach dem Gesetz muss geprüft werden, ob die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gesamtentlastung nach dem EWPBG und dem StromPBG vorliegen.

Die beihilferechtliche Bewertung ist in der alleinigen Verantwortlichkeit des jeweiligen Letztverbrauchers.

  • Im Einzelfall ja.
  • Falls ein Letztverbraucher die Netzentgelte direkt mit dem Netzbetreiber abrechnet und/oder die Messentgelte direkt mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abrechnet, muss der Letztverbraucher den Stromlieferanten in Textform bis zum 1. März 2023 über die Entgelte informieren.
  • Mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben nicht in Anspruch genommen werden darf nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StromPBG die Entlastung durch Letztverbraucher, die Unternehmen sind,
    • für Entnahmestellen, die der Erzeugung Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über zwei Mio. EUR liegt, sowie
    • gegen welche die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.
    • Unternehmen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, müssen dies dem Erdgaslieferanten vor einer Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages mitteilen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 StromPBG).
  • Selbsterklärung der Letztverbraucher bzgl. der Höchstgrenzen gemäß § 30 StromPBG, je nach Fall bis 31. März 2023 sowie zwischen 31. Dezember 2023 und 31. Mai 2024
  • Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen mehr als 100.000 Euro betragen, sind nach § 30 Abs. 5 S. 1 StromPBG verpflichtet, dem ÜNB in dessen Regelzone sie sich befinden, die in § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-6 StromPBG aufgeführten Informationen bis zum 30. Juni 2024 zu übermitteln. Diese Übermittlungspflicht gilt auch dann, wenn der Letztverbraucher keinen Strom, sondern nur leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme bezieht.

Sie haben weitere Fragen zur Strompreisbremse?

Senden Sie uns gerne eine E-Mail an strompreisbremse(at)sw-augsburg.de.

Preisblätter swa Strom Ersatzversorgung

Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.01.2024 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.01.2024 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.02.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.02.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.01.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden Messung, gültig ab 15.01.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.01.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.01.2023 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.12.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 15.12.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.12.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.12.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.11.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 15.11.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.11.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.11.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.10.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 15.10.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.10.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 01.10.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.09.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden Messung, gültig ab 15.09.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 01.09.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden Messung, gültig ab 01.09.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung, gültig ab 15.08.2022 pdf
Preisblatt swa Strom Ersatzversorgung 1/4 Stunden-Messung, gültig ab 15.08.2022 pdf

Downloads

StromGVV pdf
erg. Bedingungen Strom GVV pdf
Preisblatt Servicedienstleistungen pdf
Kontakt
Beratung
Gewerbekundenzentrale
Telefon: 0821 6500-8800
Fax: 0821 6500-14115
FAQs

FAQs

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Produkte und Dienstleistungen der swa.

Zu den FAQs

Störung

Störung melden

Sie möchten uns eine Störung melden? Hier erreichen Sie unseren Entstördienst.
Wir sind 24 Stunden für Sie erreichbar!

Bitte beachten Sie, dass die Telefonate zu Protokollzwecken aufgezeichnet werden.

Erdgas0821 6500-5500
Strom0821 6500-6600
Fernwärme0821 6500-5555
Trinkwasser0821 6500-6655