
Bei Umzug frühzeitig den Stromversorger informieren
Ab Juni ist keine rückwirkende Ummeldung beim Strom mehr möglich. Deshalb müssen Umzüge künftig bereits 14 Tage vorab gemeldet werden.
Aufgrund einer rechtlichen Neuregelung dürfen Energieversorger ab dem 6. Juni keine rückwirkenden An-, Ab- oder Ummeldungen bei Stromverträgen mehr vornehmen. Das betrifft vor allem Umzüge: Wer umzieht, muss den Ein- oder Auszug mindestens 14 Werktage im Voraus dem Energieversorger melden – idealerweise direkt bei Kündigung der bisherigen Wohnung und nach Abschluss eines neuen Mietvertrags. Wird ein Auszug nicht rechtzeitig gemeldet, besteht weiterhin Zahlungspflicht für die alte Adresse – bis der Auszug gemeldet und bestätigt ist.
Am 6. Juni tritt eine neue Regelung der Bundesnetzagentur in Kraft. Die Vorgabe beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944. Demnach können keine rückwirkenden An-, Ab- oder Ummeldungen bei Stromverträgen mehr vorgenommen werden.
Meldung mindestens 14 Werktage vor Aus- oder Einzug
Das heißt konkret: Wer aus einer Wohnung auszieht, muss bis 14 Werktage vor Auszug seinen Stromversorger informieren. Geschieht das nicht, werden weiterhin die Stromkosten fällig, auch wenn der Strom von einem Nachmieter verbraucht wird. Der Vormieter oder Wohnungseigentümer muss sich dann das Geld vom Nachmieter holen. Der Stromversorger darf dem Nachmieter nicht rückwirkend den Verbrauch der neuen Wohnung in Rechnung stellen. Bislang war eine Ummeldung noch sechs Wochen rückwirkend möglich – das entfällt jetzt.
Gleiches gilt für den Einzug. Auch der Einzug in die neue Wohnung muss beim Stromversorger rechtzeitig vorher angemeldet werden. Die Kosten für den verbrauchten Strom ab Einzug können ansonsten vom Vormieter verlangt oder dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden. Bei rechtzeitiger Meldung kann auch der gewünschte Strom-Tarif ausgewählt werden. Ansonsten wird bei einer automatischen Belieferung immer der Grundversorgungstarif fällig.
Meldung über das Online-Portal der swa oder telefonisch
Die Meldung eines Umzugs kann auch erfolgen, wenn noch nicht alle Informationen vorliegen, wie etwa der Zählerstand. Fehlende Details können später ergänzt werden – Hauptsache, die Meldung erfolgt vor dem Umzugstermin. Derzeit gelten die neuen Vorgaben ab 6. Juni ausschließlich für Stromlieferverträge. Ab 2026 plant der Gesetzgeber, die Regelung auch auf Gasverträge auszuweiten.
Zur An- oder Abmeldung sind folgende Angaben nötig: die Kundennummer, wenn bereits ein Vertragsverhältnis besteht, die Adresse der Verbrauchsstelle, Name und Geburtsdatum des Vertragsinhabers, das Aus- oder Einzugsdatum sowie die Zählernummer oder die Marktlokations-ID (elfstellige Nummer auf der Vertragsbestätigung oder letzten Stromrechnung). Im Falle einer Anmeldung können die Zählernummer als auch die Marklokations-ID beim Vermieter oder Immobilienverwalter erfragt werden. Die Abmeldung geht am einfachsten im Online-Kundenportal der swa „Mein Konto“, eine Neuanmeldung über den „Stromrechner“.
Foto: Martin Augsburger