swa Steuerbarer Verbrauch

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind elektrische Geräte mit hoher Leistung, wie zum Beispiel Wärmepumpen, Wallboxen oder Klimaanlagen. Ihre Anzahl wächst stetig und sie sind ein wichtiger Bestandteil der Energiewende. Gleichzeitig stellen sie eine neue Herausforderung für das Stromnetz dar, da viele dieser Geräte zur gleichen Zeit viel Strom benötigen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Um das Stromnetz auch in Zukunft stabil und zuverlässig zu halten hat der Gesetzgeber mit §14a EnWG neue Regeln eingeführt.

Das nachfolgende Video gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen des § 14a EnWG und deren Auswirkungen auf Besitzer*innen steuerbarer Verbrauchseinrichtungen.

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Was regelt §14a EnWG konkret?

1. Verpflichtende Steuerbarkeit ab 1.1. 2024

Bis Ende 2023 war es freiwillig, dass private Betreiber ihre leistungsstarken Geräte dem Netzbetreiber netzdienlich zur Steuerung zur Verfügung stellen.

Mit der Neuregelung des § 14a EnWG ist die Fernsteuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen seit dem 1.1. 2024 verpflichtend.

Die Steuerung erfolgt dabei direkt an der jeweiligen Verbrauchseinrichtung.

2. Wie funktioniert die Steuerung?

Der Netzbetreiber darf in Ausnahmesituationen einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtungen zeitweise dimmen, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.

Wichtig dabei:

  • Die Geräte werden nicht abgeschaltet, sondern nur in ihrer Leistung begrenzt (gedimmt)
  • Die Anlagen laufen weiterhin mit einer Mindestleistung von 4,2 kW.
  • Der normale Haushaltsstrom ist von dieser Dimmung nicht betroffen.

Für Verbraucher*innen bedeutet das: Der Alltag bleibt komfortabel, während die Stabilität des Stromnetzes geschützt wird.

3. Ihre Vorteile als Nutzer:

Im Gegenzug für die verpflichtende Steuerbarkeit ergeben sich wichtige Vorteile für Sie:

  • Netzbetreiber dürfen den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Netzüberlastung verweigern.
  • Betreiber erhalten als Ausgleich reduzierte Netzentgelte, was die Stromkosten senkt.

Regelung bis zum 31.12.2023

Bis Ende 2023 galten reduzierte Netzentgelte ausschließlich für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen.

Wärmepumpen – bisherige Regelung

Wärmepumpen zählten bereits vor dem 1.1.2024 zu den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Hierfür konnten Netzbetreiber reduzierte Netzentgelte gewähren.

Voraussetzung dafür war:

  • ein separater Stromzähler für die Wärmepumpe (getrennt vom Haushaltsstrom),
  • eine steuerbare Anbindung an den Netzbetreiber (über einen Rundsteuerempfänger),
  • ein spezieller Wärmepumpen-Stromtarif mit reduzierten Netzentgelten.

Was bedeutet das für Sie?

  • Sie können die Vergünstigungen der alten Regelung noch bis zum 31.12.2028 nutzen.
  • Ab 1.1.2029 werden Anlagen, die die neuen technischen Anforderungen erfüllen, automatisch in die neue Regelung überführt.
  • Vorab muss ein Installationsbetrieb prüfen, ob Ihre Anlage die neuen Anforderungen erfüllt (ab einer Leistung von 4,2 kW) oder entsprechend nachgerüstet werden kann.
  • Wichtig: Ein Wechsel zurück zur alten Regelung ist danach nicht mehr möglich.
  • Ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung ist auch schon vor 2029 möglich. 
  • Ist Ihre Wärmepumpe technisch nicht steuerbar, entfällt ab dem 1.1.2029 der Anspruch auf reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG.
  • Unser Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre bestehende Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur.

Nachtspeicherheizungen

Bei Nachtspeicherheizungen handelt es sich um Heizstrom- bzw. Nachtstromtarife.

Diese Tarife umfassen in der Regel:

  • Niedrigere Netzentgelte während der Niedertarifzeiten (meist nachts),
  • einen separaten Stromzähler (z. B. Doppeltarifzähler oder eigener Heizstromzähler),
  • die Möglichkeit für den Netzbetreiber, die Ladezeiten der Anlage zeitlich zu steuern („Schaltzeiten“).

Regelung ab dem 01.01.2024

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Egal, ob Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung einen eigenen Stromzähler hat oder nicht: Wenn die Leistung über 4,2 kW liegt, profitieren Sie von vergünstigten Netzentgelten nach § 14a EnWG. Sobald mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung an Ihrer Lieferstelle (Marktlokation) betrieben wird, wird eine Reduzierung der Netzentgelte gewährt.

Gut zu wissen: Sie erhalten die reduzierten Netzentgelte unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage tatsächlich zeitweise steuert (Reduzierung der Leistung) oder nicht.

Nachtspeicherheizungen

Nachtspeicherheizungen gelten nicht als „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ im Sinne des seit dem 01.01.2024 geltenden § 14a EnWG.

Das bedeutet: Es besteht kein Anspruch auf die neuen Rabatte (pauschal oder pro kWh) aus den Modulen 1 bis 3. Gleichzeitig bleibt die bisherige Regelung bestehen: Nachtspeicherheizungen können weiterhin von reduzierten Netznutzungsentgelten nach der alten Regelung profitieren.

Modulvarianten zur Netzentgeltreduzierung

Da die Anschluss- und Verbrauchssituationen in Haushalten sehr unterschiedlich sind, hat die Bundesnetzagentur mehrere Modulvarianten zur Netzentgeltreduzierung entwickelt. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen stehen Ihnen drei Varianten (Module I bis III) zur Auswahl. So können Sie das Modul wählen, das am besten zu Ihrer persönlichen Situation passt.

Entdecken Sie im folgenden Video die unterschiedlichen Modulvarianten und ihre Vorteile. So finden Sie ganz einfach die Lösung, die am besten zu Ihren Anforderungen passt.

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Übersicht der einzelnen Module

Damit Sie die Abrechnungsmodule besser vergleichen können, finden Sie nachfolgend eine tabellarische Übersicht der einzelnen Module.*

 

Modul 1

Standardmodul

Pauschaler Rabatt

Modul 2

Wahlmodul

Prozentualer Rabatt

Technische Voraussetzungen
  • Ihr gesamter Stromverbrauch inkl. der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (SteuVE) wird über einen gemeinsamen Zähler (gemeinsame Verbrauchsmessung) oder der Verbrauch der SteuVE wird über einen eigenen Zähler (getrennte Verbrauchsmessung) gemessen.
  • Der Verbrauch Ihrer SteuVE wird über einen separaten Zähler gemessen (getrennte Verbrauchsmessung)
Vorteile
  • Pauschale Netzentgeltreduzierung und somit netzbetreiberabhängige Stabilitätsprämie (Vorgabe Berechnungsformel durch die Bundesnetzagentur / Netzentgelt-Arbeitspreise unterscheiden sich je nach Netzbetreiber und somit auch die Höhe der Pauschale)
  • Prozentuale Netzentgeltreduzierung (Arbeitspreis des Netzentgeltes) für jede Kilowattstunde um 60%
  • Kein Netzentgeltgrundpreis
Eignung
  • Jahresverbrauch niedriger als 2.500 kWh (z.B. Wallbox)
  • Verbrauchsunabhängig, einfache Entlastung ohne großen Aufwand
  • Für RLM nur Modul 1 wählbar
  • Jahresverbrauch höher als 2.500 kWh (z.B. Wärmepumpe)
  • Für hohen Verbrauch empfehlenswert, da die Entlastung abhängig vom Verbrauch ist.

*Modul 3 ist aktuell noch nicht verfügbar.

Anmeldung Ihrer Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber

Wenn Sie eine steuerbare oder nicht steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betreiben, ist eine Anmeldung bei Ihrem grundzuständigen Netzbetreiber erforderlich. Für Haushalte im Stadtgebiet Augsburg ist der zuständige Netzbetreiber die swa Netze GmbH. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zur technischen Umsetzung und zu den erforderlichen Anmeldeschritten.

Tarifabschluss Steuerbarer Verbrauch

Möchten Sie einen steuerbaren / nicht steuerbaren Tarif oder einen Nachtspeichertarif abschließen? Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur passenden Bestellstrecke.

Bitte beachten Sie: Ein Tarifabschluss ist nur möglich, wenn keine Power‑to‑Heat‑Messung, keine kaskadierte Messung und kein Messkonzept 40 außerhalb des Netzgebiets der swa Netze GmbH vorliegt.

Mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Wenn Sie mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreiben, bitten wir Sie, einen gesonderten Antrag auszufüllen.

Antrag downloaden

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E‑Mail an: kundenservice(at)sw-augsburg.de

 

Wechsel zwischen den Abrechnungsmodulen – wichtige Hinweise

Ein Wechsel zwischen den Modulen ist grundsätzlich jederzeit möglich.

Bitte beachten Sie:

  • Der Wechsel wird erst nach Bestätigung durch den grundzuständigen Netzbetreiber wirksam.
  • Die Umstellung und Abrechnung erfolgen Tag genau ab dem Wechseltermin und gelten nicht rückwirkend.
  • Anders als beim Wechsel von Altverträgen in die freiwillige Steuerung sind Modulwechsel jederzeit erlaubt.

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Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E‑Mail an: kundenservice(at)sw-augsburg.de

Befreiung von der Offshore-Netzumlage und KWKG-Umlage (§22 EnFG)

Nutzen Sie eine Wärmepumpe mit einem separaten Stromzähler? Dann können Sie sich nach § 22 EnFG von der Offshore‑Netzumlage und der KWKG‑Umlage befreien lassen.

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Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E‑Mail an: kundenservice(at)sw-augsburg.de

Wer ist der richtige Ansprechpartner?

FAQs - Häufig gestellte Fragen

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es neue Regeln für bestimmte Stromgeräte im Haushalt. Sie gelten für steuerbare Geräte, die mehr als 4,2 Kilowatt Leistung haben und seit dem 1. Januar 2024 neu installiert wurden. Die angegebene Leistung gilt je Stromgerät – nicht in Summe. Dazu gehören:

  • Wärmepumpen und Klimaanlagen (inkl. deren Zusatz- oder Notheizvorrichtungen/Heizstäbe)
  • Private Ladestationen für E-Autos (Wallboxen)
  • Stromspeicher, die Strom aus dem öffentlichen Netz laden

Diese Geräte nennt man steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Was bedeutet „steuerbar“?

Der Netzbetreiber darf die Leistung dieser Geräte kurzzeitig verringern („dimmen“), wenn das Stromnetz überlastet ist. So soll das Stromnetz dauerhaft stabil bleiben und Sie als Kundinnen und Kunden vor stark ansteigenden Netzentgelten schützen. Aber keine Sorge: Die Geräte funktionieren weiter – nur mit etwas weniger Leistung. Zum Beispiel lädt das E-Auto langsamer oder die Wärmepumpe heizt nicht ganz so stark. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Wenn Sie steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie z.B. Wärmepumpen oder Wallboxen nutzen, erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich (Reduzierung auf das Netznutzungsentgelt) – auch dann, wenn der Netzbetreiber Ihre Anlage nicht steuert.

Wenn Sie eine Wärmepumpe, Wallbox oder einen Stromspeicher vor dem 1. Januar 2024 installiert haben, gelten Übergangsregeln:

a. Sie nutzen bereits die alte Regelung:

Dann können Sie die alten Vergünstigungen (z. B. reduzierte Netzentgelte) bis 31.12.2028 weiter nutzen.Danach werden Sie automatisch in die neue Regelung übernommen – aber nur, wenn Ihre Anlage technisch dafür geeignet ist.

b. Sie haben eine ältere Anlage, aber noch keine Vergünstigung nach §14a EnWG genutzt:

Dann können Sie freiwillig in die neue Regelung wechseln.Dafür muss ein Fachbetrieb prüfen, ob Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Gegebenenfalls muss diese nachgerüstet werden.

Wichtig:Wenn Sie einmal in die neue Regelung gewechselt haben, können Sie nicht mehr zurück zur alten Regelung.

Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter die neue Regelung.Wenn Sie eine Nachtspeicherheizung haben, bleibt alles wie bisher – auch nach dem 31.12.2028.

Wenn Sie steuerbare Stromgeräte wie Wärmepumpen oder Wallboxen nutzen, erhalten Sie einen finanziellen Ausgleich – auch dann, wenn der Netzbetreiber Ihre Anlage nicht herunterregelt. Sie bekommen Rabatte auf die Netzentgelte, also auf einen der großen Kostenpunkte Ihrer Stromrechnung.

Sie können zwischen drei Modulen wählen:

Modul 1 – Pauschaler jährlicher Rabatt

  • Sie erhalten jedes Jahr eine feste Prämie für die flexible Steuerung Ihrer Anlage.
  • Die Anlage kann am normalen Haushaltszähler angeschlossen sein.
  • Ein zusätzlicher Zähler ist nicht erforderlich.

Modul 2 – Rabatt pro verbrauchte Kilowattstunde

  • Sie bekommen eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60% für den Verbrauch ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
  • Außerdem entfällt der Grundpreis für das Netz.
  • Voraussetzung: Sie benötigen einen separaten Zähler für die Anlage.

Zusätzlicher Vorteil bei Wärmepumpen:

Wenn ausschließlich Ihre Wärmepumpe über diesen Zähler läuft, können Sie nach §22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) von zwei staatlichen Umlagen befreit werden, nämlich der Offshore-Netzumlage und der KWKG-Umlage. 

Diese Befreiung muss aktiv beantragt werden!

Modul 3 – Zeitvariable Netzentgelte (aktuell nicht verfügbar)

  • Dieses Modul können Sie nur zusätzlich zu Modul 1 wählen. Für zwei Quartale gibt es eine anteilige pauschale Entlastung (Siehe bitte hierzu Modul 1!) und für die restlichen 2 Quartale gelten die zeitvariablen Netzentgelte bzgl. Modul 3.
  • Der Preis für Modul 3 für das Netzentgelt hängt davon ab, zu welcher Tageszeit Sie Strom verbrauchen.
  • Der Tag wird in drei fixe Zeitfenster eingeteilt - je nach Auslastung des Netzes.
  • Der Netzbetreiber legt hierfür drei Preisstufen fest (z. B. 2, 10 und 16 Cent/kWh).
  • Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Strom verbraucht wird, zahlen Sie unterschiedliche Netzentgelte.
  • Besonders geeignet für planbare Geräte wie z. B. E-Autos.

Sie zahlen weniger, wenn Sie Strom in Zeiten mit geringer Netzbelastung nutzen.

Weitere Hinweise:

  • Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt über Ihren Stromlieferanten.
  • Der Lieferant muss die Rabatte aus den Modulen klar auf Ihrer Rechnung ausweisen.
  • Für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) zwingend erforderlich.

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung (z. B. Wärmepumpe oder Wallbox) installieren, müssen Sie dies vorab dem Netzbetreiber melden. Das ist gesetzlich vorgeschrieben.

Ihre Entscheidung für ein Modul teilen Sie auf einem der folgenden Wege mit:

a. Über den Elektrofachbetrieb

Bei der Anmeldung Ihrer Anlage stimmt der Elektrofachbetrieb die Modulwahl mit Ihnen ab und übermittelt diese Information an den Netzbetreiber.Den Namen Ihres grundzuständigen Netzbetreibers finden Sie z.B. auf Ihrer Stromrechnung.

b. Direkt beim Stromlieferanten

Wenn Sie einen neuen Stromvertrag abschließen, können Sie die Modulwahl auch direkt Ihrem Stromlieferanten mitteilen.

In diesem Fall werden Sie automatisch nach Ihrem normalen Haushaltstarif abgerechnet – ohne Vergünstigungen.

Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 sowie die Wahl des Moduls 3 (aktuell nicht verfügbar) erfolgt stets über Ihren Stromlieferanten. Dieser gibt an den Netzbetreiber die Information weiter. Der Netzbetreiber prüft anschließend, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, und passt die Modulauswahl an.

a. Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. 

b. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG.

Wichtig: Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen. Sie können diese Netzentgeltreduzierung erst ab der Auftragsstellung beanspruchen und nicht rückwirkend bis zum Datum des Einbaus bzw. der Nachrüstung. Die Reduzierung der Netzentgelte finden Sie in Ihrer Jahresrechnung. 

Die Umlagenbefreiung gilt nur, wenn:

  • der Strom in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird,
  • die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt /separaten Stromzähler verfügt,
  • kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt,
  • keine offenen Rückforderungsansprüche der EU-Kommission bestehen.

Gilt die Entlastung auch für Bestandsanlagen?

Ja, auch bereits installierte Wärmepumpen können profitieren, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere separater Zählpunkt) erfüllt sind.

Muss ich die Umlagenbefreiung selbst beantragen?

Ja, Sie müssen auf jeden Fall bis zum 31.03. des Folgejahres einen Antrag auf Befreiung stellen.

Antrag downloaden

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag bitte per E-Mail an: kundencenter@sw-augsburg.de.

Nein, die Steuerung läuft direkt am Gerät, sodass der sonstige Strombezug hiervon unberührt bleibt.

Nein. Die Begrenzung auf 4,2 Kilowatt bezieht sich nur auf den Strom, den Sie aus dem öffentlichen Netz beziehen.

Strom aus Ihrer eigenen Photovoltaikanlage oder aus Ihrem eigenen Stromspeicher wird nicht berücksichtigt.

Sie können diesen selbst erzeugten Strom zusätzlich und uneingeschränkt nutzen.

Bitte gehen Sie hierzu auf die Webseite ihres grundzuständigen Netzbetreibers. Hier finden Sie die Kontakte, das Preisblatt und Anmeldeformular. Den Namen Ihres Netzbetreibers finden Sie z.B. auf Ihrer Stromrechnung.